1.) Geltungsbereich 2.) Angebot und Vertragsabschluss
3.) Leistungen von EASTCONSULT 4.) Preise / Zahlungen
5.) Gewährleistung 6.) Inhalte
7.) Schadensersatz 8.) Rückgab
e 9.) Dauer 10.) Geheimhaltung / Datenschutz 11.) Urheberrechte und Nutzungsrechte
12.) Überlassung von Software 13.)
Anwendbares Recht / Gerichsstand / Teilnichtigkeit
§ 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Leistungen von „Lothar Kurth
EASTCONSULT e.K.(im weiteren “EASTCONSULT” genannt. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn “EASTCONSULT” ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Bei ersten Inanspruchnahme der Leistungen von EASTCONSULT, akzeptiert der Vertragspartner, das diese AGB für EASTCONSULT, sowie dessen Rechtsnachfolger und im weiteren auch, für die
Rechtsnachfolger des Vertragspartners gültig sind. Dieses ohne das im weiteren, auf diese AGB verwiesen werden muß. nach oben § 2 Angebot und Vertragsschluß
2.1 “EASTCONSULT” hält sich 6 Wochen an sein Angebot gebunden. Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit der
Auftragsbestätigung der “EASTCONSULT” zustande. 2.2 An Demonstrationsversionen und Angebotsunterlagen behält sich “EASTCONSULT” Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln. nach oben § 3 Leistungen von “EASTCONSULT”
3.1 ”EASTCONSULT” bietet dem Vertragspartner Leistungen gemäß des § 34 c der Gewerbeverordnung (GWO). Desweiteren Consultingleistungen gemäß der vereinbarten Leistungen. Art und Umfang der Leistungen der
“EASTCONSULT”, ergeben sich im einzelnen aus einer Leistungsvereinbarung. Die Bestimmungen dieser AGB gelten für alle Leistungsvereinbarungen, die zwischen “EASTCONSULT” und dem Vertragspartner abgeschlossen werden,
wenn und soweit nicht in der jeweiligen Leistungsvereinbarung unter Bezugnahme auf diese AGB oder auf einzelne Bestimmungen dieser AGB, ausdrücklich keine andere Regelung getroffen wird. 3.2 Erfüllungs-
oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von “EASTCONSULT” schriftlich als verbindlich bestätigt werden. 3.3 Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat “EASTCONSULT” die hierdurch bedingte
Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungen nicht zu vertreten. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die - selbst wenn sie vorhersehbar waren
- außerhalb des Einflussvermögens der “EASTCONSULT” liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragsparteien nicht verhindert werden können. Dauert die höhere Gewalt
länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. 3.4 ”EASTCONSULT” ist berechtigt, zur Erfüllung seiner
vertraglichen Verpflichtungen Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. 3.5 Die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen der “EASTCONSULT” setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. nach oben § 4 Preise / Zahlung
4.1 Maßgebend sind die in dem Angebot der “EASTCONSULT”
genannten Preise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.2 Monatliche Vergütungen sind monatlich im voraus zu zahlen und werden mit Rechnungsstellung fällig. Sonstige
Vergütungen für zusätzlich erbrachte Leistungen, werden mit Erbringung der Leistung fällig und dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Jahresbeträge gem. des Vertrages, werden von “EASTCONSULT” einmalig, am
Jahresanfang in Rechnung gestellt.. Sollte eine Kündigung gem. §9.1 dieser Vereinbarung das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieses Jahres beenden, wird der anteilige Betrag von “EASTCONSULT” zurückerstattet.
4.3 Bei Zahlungsverzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind
dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist. 4.4 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist “EASTCONSULT” darüber hinaus berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung
den Zugang zu den Inhalten des Vertragspartners zu sperren. Sofern der Vertragspartner nach einer Mahnung mit Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann “EASTCONSULT” das Vertragsverhältnis
fristlos kündigen. nach oben § 5 Gewährleistung 5.1 Der
Vertragspartner muß “EASTCONSULT” offen zu Tage tretende oder bei gebotener Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistung schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind “EASTCONSULT” unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 5.2 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt
Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 5.3 Die
Gewährleistungsfrist regeln sich gemäss der für die jeweilige Leistung gesetzlich festgelegten Regeln. Sie beginnt mit der Bereitstellung bzw. Abnahme der Leistung. 5.4 Die Abnahme der gemäß der
Leistungsvereinbarung zu erstellenden Werkleistungen erfolgt im Rahmen einer Funktionsvorführung am vereinbarten Einsatzort. “EASTCONSULT” kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen. Die Abnahme erfolgt durch den
Vertragspartner innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung. Die Abnahme gilt als vom Vertragspartner erklärt, sofern nicht der Vertragspartner innerhalb dieser Frist schriftlich eine Abnahme der
bereitgestellten Leistung unter genauer Angabe der Gründe ablehnt. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Anforderungen des in der Leistungsvereinbarung enthaltenen Leistungsumfanges
erfüllt sind. Geringfügige Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Abnahme. Werden innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der nachgebesserten Leistung keine weiteren Fehler an
“EASTCONSULT” gemeldet, so gilt die Abnahme als „ohne Beanstandungen“, erteilt. nach oben § 6 Inhalte 6.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass der von ihm angelieferte Inhalt
(Datenbanken, Texte, Bilder, Logo usw.) frei von Rechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung ausschließen oder einschränken. Der Vertragspartner stellt “EASTCONSULT” von allen derartigen Ansprüchen Dritter frei.
6.2 ”EASTCONSULT” haftet nicht für die Richtigkeit und Zulässigkeit der angelieferten Inhalte. Bei der Erstellung von Inhalten (Datenbanken, Texte, Bilder, Logo) hat der Vertragspartner die einschlägigen
Handelsbräuche, anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen, behördlichen und fachverbindlichen Vorschriften zu beachten. Der Vertragspartner hat insbesondere die erforderlichen wettbewerbsrechtlichen,
datenschutzrechtlichen und urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Vertragspartner stellt “EASTCONSULT” von solchen Ansprüchen Dritter frei. nach oben § 7 Schadensersatz
7.1 ”EASTCONSULT” haftet für etwaige Schäden nur, falls “EASTCONSULT” eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht)
schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der “EASTCONSULT” zurückzuführen ist. 7.2 Erfolgt die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch “EASTCONSULT” nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung der “EASTCONSULT” auf insgesamt höchstens den Auftragswert begrenzt. 7.3
Dasselbe gilt im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte, die nicht Organ oder leitende Angestellte der “EASTCONSULT” sind.
7.4 Es besteht keine Haftung der “EASTCONSULT” für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. 7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten
für jede Haftung einschließlich Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungspflichten und unerlaubter Handlung. Sie gelten
insbesondere nicht, soweit es sich um Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder um Haftungsfälle gemäß des Produkthaftungsgesetzes handelt. nach oben § 8 Rückgabe
8.1 Nach Bereitstellung der Leistungen hat “EASTCONSULT” die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten und nicht mehr benötigten
Datenbanken, Zeichnungen, Texte, Bilder, Logo und sonstigen Materialien zurückzugeben. Bei Beendigung des Vertrages und nach Ausgleich aller offenen Forderungen der “EASTCONSULT” können auf Wunsch des Vertragspartners
die für ihn erstellten Module ihm zur Verfügung gestellt werden. Unbeschadet dessen verbleibt “EASTCONSULT” an diesen Modulen ein unwiderrufliches, einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes sowie
kostenloses Nutzungsrecht. 8.2 Die Funktionalitäten von EASTCONSULT, bleiben Eigentum der “EASTCONSULT” im Falle einer Beendigung des Vertrages. nach oben § 9 Dauer
9.1 Für Nutzungs- oder Wartungsverhältnisse tritt die Leistungsvereinbarung mit der Unterzeichnung des Auftrages in Kraft und wird für die
Dauer von mindestens drei Monaten abgeschlossen. Er kann von beider Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich per Einschreiben gekündigt werden.
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 9.4 Eine Nichtnutzung der erbrachten Leistung, hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung.
nach oben §10 Geheimhaltung / Datenschutz 10.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen bei der Zusammenarbeit
bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge der anderen Partei, sowie der mit ihnen verbundenen, oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheimzuhalten. Die Parteien stehen dafür ein, dass eine entsprechende
Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihnen beauftragten Unternehmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt sowohl während der Dauer des Vertrages als auch über die Dauer
des Vertrages hinaus. 10.2 Die Parteien sind verpflichtet, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung
der zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, durchzuführen. Sie verpflichten alle von ihnen zur Durchführung der Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter auf die Einhaltung dieser
Vorschrift. nach oben §11 Urheberrechte / Nutzungsrechte
“EASTCONSULT” verleiht an seinen entsprechenden Leistungen dem Vertragspartner - sofern keine Verrechnung vereinbart ist, nach vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung - die folgenden Nutzungsrechte:
11.1 “EASTCONSULT” räumt für im Rahmen von Leistungsvereinbarungen erbrachte Leistungen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf die Verwendung im Rahmen des in der Leistungsvereinbarung
definierten Projektes beschränktes Recht zur Nutzung ein. Sofern es sich dabei um Leistungen Dritter handelt, kann ein Nutzungsrecht nur insoweit übertragen werden, als “EASTCONSULT” es aufgrund von Vereinbarungen mit
dem Dritten übertragen kann. 11.2 Sofern ausdrücklich für im Rahmen von selbständigen und speziellen Projekten erarbeiteten Einzellösungen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an den
Vertragspartner vereinbart wird, räumt “EASTCONSULT” ein ausschließliches, aber nicht übertragbares Recht zur Nutzung ein. Unbeschadet dessen verbleibt “EASTCONSULT” an diesen Lösungen ein unwiderrufliches, einfaches,
zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes sowie kostenloses Nutzungsrecht. 11.3 Die Leistungen der “EASTCONSULT” dürfen vom Vertragspartner nur zum Zwecke der eigenen Verwendung im Rahmen der
einzelnen Projekte in Anspruch genommen werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, dürfen die bezogenen Leistungen weder ganz noch teilweise weiter vermarktet werden.
nach oben § 12 Überlassung von Software im Rahmen von Leistungen
12.1 “EASTCONSULT” verleiht an seiner überlassenen Software dem Vertragspartner die folgenden Nutzungsrechte:
12.2 “EASTCONSULT” räumt für die überlassene Software ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf die Verwendung im Rahmen des im Projekt festgelegten Zwecks beschränktes Recht zur
Nutzung der Software ein. 12.3 Die überlassene Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den lizenzgemäßen
Betrieb und/oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. 12.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Aufzeichnungen zu führen, welche die lizenzierte Software einschließlich der
jeweiligen Version, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien dokumentieren. Auf Anforderung wird der Vertragspartner diese Aufzeichnungen “EASTCONSULT” vorlegen.
12.5 Das Nutzungsrecht für die überlassene Software gilt lediglich für Objektcode. Der Vertragspartner erhält keine Rechte am Quellcode. Der Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere, keine Verfahren
anzuwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzustellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen. 12.6 Der Vertragspartner wird sämtliche
Informationen über die Software, die verwendeten Methoden oder Verfahren vertraulich behandeln. 12.7 Der Vertragspartner wird auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Anpassungen oder
Übermittlungen der Software den Copyright-Vermerk und alle sonstige Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte in gleicher Weise anbringen, wie sie auf der Originalversion der lizenzierten Software enthalten sind. nach oben13 Anwendbares Recht / Gerichtstand / Teilnichtigkeit
13.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vertragspartner und “EASTCONSULT” gilt das deutsche Recht. 13.2 Soweit der Vertragspartner
Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Potsdam der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. “EASTCONSULT” ist auch berechtigt, am Sitz
des Vertragspartners zu klagen. 13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll dann durch eine
solche wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch, falls sich dieser Vertrag als lückenhaft erweisen sollte. nach oben Juristische Anschriften Aktueller Stand: 25.01.2002
EASTCONSULT©
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